Editio Domini · MMXXVI

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Recht · Mai 2026

§§ 21–79 BGB und § 31a Vorstands-Haftungs-Beschränkung seit 2009: Wie das deutsche Vereinsrecht den ehrenamtlichen Vorstand schützt

Das deutsche Vereinsrecht steht in den §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Seit dem 3. Oktober 2009 ergänzt § 31a BGB die Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vorstände. Eine fachredaktionelle Übersicht über die wichtigsten Vorschriften — und darüber, was sie im Alltag des Dorfvereins tatsächlich leisten.

Ein Rechtsgebiet aus dem Jahr 1900 — und seine alltagspraktische Bedeutung

Wer in einem deutschen Verein Verantwortung übernehme — als Vorsitzende:r, Kassenwart:in, Schriftführer:in —, der bewege sich in einem rechtlichen Rahmen, der im Kern auf das Jahr 1900 zurückgehe. Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 wurden die §§ 21 bis 79 BGB zur dauerhaften Grundlage des deutschen Vereinsrechts. In ihnen sei festgelegt, was ein Verein sei, wie er entstehe, wie er handle und wie er ende.

Über die Jahrzehnte sind diese Paragrafen mehrfach novelliert worden — die letzte umfassende Anpassung erfolgte zum 3. Oktober 2009 durch das „Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen”. Mit ihm wurde der § 31a BGB neu in das Gesetz eingefügt — eine Vorschrift, die die Haftung des ehrenamtlichen Vereinsvorstandes auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für die rund 600.000 eingetragenen Vereine in Deutschland — geschätzt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes und mehrerer Vereinsregister — sei diese Reform eine der bedeutendsten der vergangenen zwei Jahrzehnte.

Die Architektur der §§ 21 bis 79 BGB

Das Vereinsrecht des BGB sei in einer logischen Reihenfolge aufgebaut. Eine kurze Übersicht über die zentralen Vorschriften:

§§ 21 und 22 BGB unterscheiden zwischen dem nichtwirtschaftlichen Verein (eingetragen ins Vereinsregister, in der Regel als „e. V.”) und dem wirtschaftlichen Verein (selten, bedarf besonderer staatlicher Verleihung). Für die Lebenswirklichkeit der DACH-Dorfvereine sei nahezu ausschließlich § 21 BGB relevant.

§ 25 BGB regelt, dass die Verfassung des Vereins durch dessen Satzung bestimmt werde. Die Satzung sei damit das wichtigste interne Dokument; sie regle Zweck, Organisation, Mitgliedschaft, Vorstand, Mitgliederversammlung und Beendigung.

§ 26 BGB definiert den Vorstand als das gesetzliche Vertretungsorgan des Vereins. Der Vorstand handle für den Verein im Außenverhältnis — er schließe Verträge, vertrete den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sei für die laufenden Geschäfte verantwortlich.

§ 27 BGB regelt Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes. Hier sei festgelegt, dass die Bestellung jederzeit widerruflich sei — unbeschadet etwaiger vertraglicher Ansprüche — und dass im Innenverhältnis die Regelungen des Auftragsrechts (§§ 664 ff. BGB) entsprechend anwendbar seien.

§ 31 BGB sei eine viel zitierte Norm: Der Verein hafte für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter Dritten zufüge. Diese Vorschrift weitet die Haftung des Vereins erheblich aus — sie sei der Grund, warum der Verein selbst meist verklagt werde, nicht die handelnden Personen.

§ 31a BGB — seit 3. Oktober 2009 — beschränkt die Innenhaftung des ehrenamtlich tätigen Vorstandes gegenüber dem eigenen Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Voraussetzung sei, dass die Vergütung nicht über die steuerfreie Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (aktuell rund 840 Euro jährlich) hinausgehe.

§ 32 BGB regelt die Mitgliederversammlung. Sie sei das oberste Organ des Vereins; ihre Beschlüsse seien für Vorstand und übrige Organe bindend, sofern sie satzungs- und gesetzeskonform zustande gekommen seien.

§§ 41 bis 53 BGB befassen sich mit der Beendigung des Vereins — Auflösung, Liquidation, Anfall des Vermögens. Hier finden sich auch die Vorschriften zum Schutz der Gläubiger im Liquidationsverfahren.

§§ 55 bis 79 BGB regeln das Vereinsregister — Eintragungspflicht, Verfahren, Wirkungen der Eintragung. Das Vereinsregister werde bei den Amtsgerichten geführt; die Eintragung sei konstitutiv für die Erlangung der Rechtsfähigkeit.

Die Haftungsreform 2009: Worum es ging — und was sie geleistet hat

Vor 2009 sei die rechtliche Lage des ehrenamtlichen Vorstandes prekär gewesen. Bei Pflichtverletzungen — etwa fehlerhafter Buchführung, verspäteter Abgabe von Steuererklärungen, Verletzung der Insolvenzantragspflicht — habe der Vorstand grundsätzlich auch leichte Fahrlässigkeit mit seinem Privatvermögen ausgleichen müssen. Diese Konstellation habe in der Praxis zu einer wachsenden Zahl an Personen geführt, die eine Vorstandstätigkeit ablehnten — nicht aus mangelndem Interesse, sondern aus Sorge vor persönlicher Haftung.

Die Reform vom 3. Oktober 2009 sei eine Antwort auf diese Entwicklung gewesen. § 31a BGB stelle nun klar: Ein ehrenamtlich tätiger Vorstand — und seit der ergänzenden Reform 2013 auch ein ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied — hafte gegenüber dem Verein nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit komme keine Innenhaftung mehr in Betracht.

Die Wirkung dieser Norm sei in der Praxis erheblich, aber nicht grenzenlos:

Erstens gelte die Haftungsbeschränkung nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis — gegenüber Dritten — hafte der Vorstand weiter nach allgemeinen Vorschriften; § 31 BGB greife dann zusätzlich zugunsten des Vereins.

Zweitens gelte die Beschränkung nicht bei Pflichtverletzungen, die das Steuer- und Sozialversicherungsrecht betreffen. Hier blieben spezielle Haftungsvorschriften — etwa § 69 AO für die Haftung des gesetzlichen Vertreters für Steuerschulden — unberührt.

Drittens gelte die Beschränkung nur bei tatsächlich ehrenamtlicher Tätigkeit. Wer als Vorstandsmitglied eine Vergütung über die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) hinaus erhalte, falle aus dem Schutzbereich des § 31a BGB heraus.

Die Gemeinnützigkeit: §§ 51 bis 68 AO

Eng mit dem Vereinsrecht verbunden — und in der Praxis ebenso bedeutsam — sei das Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung. Die §§ 51 bis 68 AO regeln die Voraussetzungen, unter denen ein Verein als steuerbegünstigt anerkannt werden könne. § 52 AO listet aktuell 25 gemeinnützige Zwecke auf — von der Förderung der Wissenschaft über den Sport bis zum Tierschutz. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein eröffne mehrere Vorteile: Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, ermäßigter Umsatzsteuersatz, Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen.

Diese Berechtigung wiederum sei in § 10b EStG flankiert. Spender:innen können nach aktueller Rechtslage Zuwendungen an gemeinnützige Vereine bis zu rund 20 Prozent ihres Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe abziehen. Für viele Vereine sei diese Möglichkeit der einzige Weg, größere Spenden zu mobilisieren.

Ergänzend gewähren das Übungsleiter-Privileg (§ 3 Nr. 26 EStG, aktuell rund 3.000 Euro jährlich) und das bereits erwähnte Ehrenamt-Privileg (§ 3 Nr. 26a EStG, aktuell rund 840 Euro jährlich) steuerfreie Beträge für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten. Beide Pauschalen sind in den vergangenen zwei Jahrzehnten mehrfach angepasst worden; sie gehörten zu den wichtigsten finanziellen Stützen des deutschen Vereinslebens.

Praxisbeobachtungen: Was im Dorfverein wirklich passiert

Das deutsche Vereinsrecht sei ein technisches Rechtsgebiet — aber es entfalte sich erst in der Praxis. Einige Beobachtungen aus der Beratungswirklichkeit:

Satzungen seien häufig veraltet. Viele Vereinssatzungen stammten aus den 1960er- oder 1970er-Jahren. Sie enthielten Formulierungen, die heute weder rechtssicher noch operativ sinnvoll seien. Eine Satzungsmodernisierung — möglich durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluss nach § 33 BGB — sei in vielen Vereinen überfällig, werde aber gescheut, weil sie aufwendig sei.

Mitgliederversammlungen seien oft nicht beschlussfähig. Die Satzungen sähen häufig Quoren vor — etwa „die Mitgliederversammlung sei beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder”. In der Realität würden diese Quoren in vielen Dorfvereinen kaum erreicht. Eine satzungsändernde Lösung — Streichung des Quorums, dafür Anwendung der gesetzlichen Regelung — sei rechtlich möglich, werde aber oft nicht umgesetzt.

Digitale Versammlungen seien rechtlich verankert. Seit der COVID-19-Pandemie und der dadurch ausgelösten Reform durch das Gesetz vom 28. März 2020 (mehrfach verlängert und schließlich in das BGB überführt) sind digitale Mitgliederversammlungen rechtssicher möglich — wenn die Satzung dies vorsehe. Wer hier nicht modernisiere, verschenke Möglichkeiten.

Vorstände würden persönlich verklagt. Trotz § 31a BGB komme es in der Praxis vor, dass Vorstände persönlich verklagt würden — etwa von Insolvenzverwalter:innen bei verspäteten Insolvenzanträgen. Eine Vermögensschadenhaftpflicht für Vorstände (D&O-Versicherung) sei deshalb auch in Dorfvereinen zunehmend ratsam.

Die Stiftung Deutsches Ehrenamt — und andere Akteur:innen

Im institutionellen Umfeld des Vereinsrechts seien mehrere Akteur:innen erwähnenswert. Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) mit Sitz in Neustrelitz wurde am 24. März 2020 gegründet — eine Bundesstiftung mit dem Auftrag, ehrenamtliches Engagement strukturell zu fördern. Sie biete Beratung, Förderprogramme und politische Stellungnahmen. Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI), gegründet 1893, vergebe das DZI-Spenden-Siegel und prüfe transparenzrelevante Aspekte gemeinnütziger Organisationen.

Auf EU-Ebene wiederum sei die Verordnung 2024/1185 über grenzüberschreitende Vereinigungen ein jüngerer Akteur. Sie regle die Anerkennung gemeinnütziger Organisationen über EU-Mitgliedstaatsgrenzen hinweg — ein Thema, das bislang vor allem grenznahe Vereine in der DACH-Region betreffe, mittelfristig aber weiter an Bedeutung gewinnen dürfte.

Ein Ausblick: Eine Reform, die noch nicht abgeschlossen ist

Trotz der Reformen von 2009 und 2013 bleibe das deutsche Vereinsrecht in mehrfacher Hinsicht ergänzungsbedürftig. Diskutiert würden derzeit unter anderem: eine weitere Vereinfachung der Eintragungsverfahren, eine stärkere Digitalisierung des Vereinsregisters, eine Anpassung des Gemeinnützigkeitsrechts an europäische Standards und eine systematische Klärung der digitalen Mitgliederversammlung.

Für die ehrenamtlichen Vorstände der DACH-Dorfvereine sei der praktische Ratschlag dennoch unverändert: Satzung lesen. Protokolle führen. Steuererklärungen rechtzeitig abgeben. Versicherungsschutz prüfen. Und im Zweifel rechtlichen Rat einholen — bei einer Steuerberatungskanzlei, einer auf Vereinsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei oder beim zuständigen Landesverband. Das Recht schütze nur jene, die seine Regeln kennen und befolgen. Das gelte im Vereinsrecht ebenso wie überall sonst.

Die Mitgliederversammlung im Detail: Worauf es ankommt

In der Vereinsberatung tauchten regelmäßig Fragen zur Mitgliederversammlung auf, die sich aus der trockenen Lektüre des § 32 BGB allein kaum beantworten lassen. Eine geordnete Mitgliederversammlung verlange Vorbereitungssorgfalt: Die Einladung müsse fristgerecht nach den Vorgaben der Satzung erfolgen — viele Satzungen schreiben mindestens zwei oder vier Wochen vor —, sie müsse die Tagesordnung enthalten, sie müsse alle Mitglieder erreichen.

Hier verberge sich eine häufig unterschätzte Klippe: Wird ein zentraler Tagesordnungspunkt nicht angekündigt, sondern erst während der Versammlung gestellt, kann ein darauf gefasster Beschluss anfechtbar sein. Insbesondere Satzungsänderungen, Wahlen oder Beschlüsse zur Auflösung verlangen eine ordnungsgemäße Vorankündigung. Wer eine Mitgliederversammlung leite, müsse damit rechnen, dass Beschlüsse später gerichtlich überprüft werden — und dass die formale Korrektheit dann entscheidend werde.

Eine weitere Klippe sei das Protokoll. Es sei zwar gesetzlich nur in Grundzügen geregelt, in der Praxis aber das wichtigste Beweismittel für die Existenz und den Inhalt der gefassten Beschlüsse. Ohne nachvollziehbares Protokoll lasse sich später kaum feststellen, was tatsächlich beschlossen worden sei — und ob die formalen Anforderungen eingehalten wurden. Eine gute Vorstandspraxis lege deshalb Wert auf zeitnahe Protokollierung, klare Beschlussformulierungen und ordnungsgemäße Unterzeichnung.

Der Übergang zum nächsten Vorstand: Eine unterschätzte Frage

Wenig diskutiert, aber praktisch hochrelevant sei die Frage der Vorstandsübergabe. Wenn ein bisheriger Vorstand abtrete und ein neuer ins Amt komme, müsse eine Reihe formaler Schritte erfolgen: Anmeldung beim Vereinsregister (notarielle Beglaubigung oder elektronische Übermittlung), Übergabe von Kontovollmachten bei der Bank, Aktualisierung der Daten beim Finanzamt, Übergabe der laufenden Akten und Verträge.

Diese Übergabe sei in vielen Vereinen schlecht organisiert. In der Folge entstünden Zeiträume, in denen ein neuer Vorstand zwar gewählt sei, aber rechtlich noch nicht voll handlungsfähig — etwa weil die Bankvollmachten noch nicht umgestellt seien. In dieser Übergangsphase könne es zu Versäumnissen kommen, die später dem neuen Vorstand zugerechnet werden. Eine gut vorbereitete Vorstandsübergabe — idealerweise mit einem schriftlichen Übergabeprotokoll und einer mehrwöchigen Überlappungsphase — sei deshalb dringend zu empfehlen.

Zur Lage des Vereinsregisters: Ein langsam digitalisierter Apparat

Ein letzter Hinweis zur infrastrukturellen Lage: Das deutsche Vereinsregister werde dezentral bei den Amtsgerichten geführt. Die elektronische Einreichung von Anmeldungen sei seit einigen Jahren möglich, aber nicht überall zwingend. Die Bearbeitungszeiten unterscheiden sich regional erheblich; in Ballungsräumen mit hoher Antragsdichte können sie mehrere Monate betragen. Diese Verzögerungen seien für viele Vereine ärgerlich, da sie zwischen Beschluss und Eintragung — etwa eines Vorstandswechsels — einen rechtlich unklaren Zwischenraum entstehen lassen.

Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren wiederholt eine vollständige Digitalisierung des Vereinsregisters angekündigt. Bislang sei diese Reform nicht abgeschlossen. Sie wäre — neben einer weiteren Modernisierung des § 32 BGB für digitale Versammlungen — die wohl wirkungsmächtigste Vereinfachung für die DACH-Vereinslandschaft des kommenden Jahrzehnts.


Ressort: Recht