UNESCO-Immaterielles Kulturerbe seit 2003/2013: Wie sich die 160 deutschen Eintragungen organisieren
Die UNESCO-Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes wurde am 17. Oktober 2003 in Paris verabschiedet. Deutschland ratifizierte sie am 9. Juli 2013. Inzwischen umfasst das bundesweite Verzeichnis rund 160 Eintragungen — vom Orgelbau bis zur Genossenschaftsidee. Eine Bestandsaufnahme der Strukturen, die hinter diesen Einträgen stehen.
Ein internationales Übereinkommen, das im Dorf landet
Es vergeht kaum ein Monat, ohne dass eine Lokalzeitung im DACH-Raum melde, eine örtliche Tradition sei „ins UNESCO-Kulturerbe aufgenommen worden”. Diese Formulierung sei gelegentlich ungenau — gemeint sei in den meisten Fällen nicht das Welterbe, sondern das immaterielle Kulturerbe. Die Unterscheidung ist nicht trivial. Während das UNESCO-Welterbe (gegründet 1972) materielle Stätten — Bauwerke, Naturlandschaften — schützt, würdigt die jüngere Konvention von 2003 lebendige Praktiken: Bräuche, Handwerkskünste, Musik- und Tanzformen, Ausdrucksweisen mündlicher Tradition.
Die Konvention selbst trägt den Titel „Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes” und wurde am 17. Oktober 2003 von der UNESCO-Generalkonferenz in Paris angenommen. Deutschland zögerte mit der Ratifizierung zehn Jahre lang — am 9. Juli 2013 hinterlegte die Bundesrepublik bei der UNESCO offiziell die Ratifikationsurkunde. Seither sei Deutschland Vertragsstaat und führe ein nationales Verzeichnis, das inzwischen rund 160 Eintragungen umfasse.
Was eingetragen ist — und was nicht
Das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes lasse sich in mehrere thematische Cluster gliedern: handwerkliche Praktiken (Orgelbau, Köhlerei, Reetdachdeckung), gesellschaftliche Bräuche (Schützen- und Karnevalswesen in einzelnen Ausprägungen), darstellende Künste (Wagner-Festspiele in einzelnen Aspekten, Chorwesen), Wissen über die Natur (Falknerei, Hebammenwesen) und Ausdrucksformen mündlicher Tradition (etwa das niederdeutsche Theater).
Zwei prominente Eintragungen verdienen besondere Erwähnung, weil sie auf je eigene Weise zeigen, wie das Verfahren funktioniert:
Orgelbau und Orgelmusik wurden 2017 nicht nur ins deutsche Verzeichnis aufgenommen, sondern auch auf die UNESCO-Repräsentative Liste eingetragen. Die Eintragung gilt für die handwerkliche Tradition des Orgelbaus, das musikalische Spielen und das damit verbundene Wissen über Materialien, Akustik und Restaurierung. In Deutschland arbeiten nach Branchenangaben rund 400 Orgelbau-Betriebe mit etwa 2.800 Beschäftigten — eine Zahl, die im internationalen Vergleich außergewöhnlich hoch sei. Die Eintragung würdigt damit eine handwerkliche Dichte, die in keiner anderen vergleichbaren Branche europaweit erreicht werde.
Die Genossenschafts-Idee wurde 2016 ins deutsche Verzeichnis aufgenommen, ein Jahr später folgte die Eintragung auf die internationale Repräsentative Liste. Die Würdigung beziehe sich nicht auf eine einzelne Genossenschaft, sondern auf das gesamte Modell selbstorganisierter wirtschaftlicher Kooperation, das auf Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818–1888) und Hermann Schulze-Delitzsch (1808–1883) zurückgehe. Aktuell zählen die deutschen Genossenschaftsverbände nach eigenen Angaben rund 22 Millionen Genossenschaftsmitglieder in etwa 7.500 eingetragenen Genossenschaften — eine Größenordnung, die das Modell in der Lebenswirklichkeit verankert habe.
Der Bund Heimat und Umwelt: Ein älterer Verband im neuen Kontext
In der Bewerbungs- und Begleitarbeit für das immaterielle Kulturerbe spiele in Deutschland der Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU) mit Sitz in Bonn eine Rolle, die in der Öffentlichkeit häufig unterschätzt werde. Der BHU sei 1904 gegründet worden — damals noch unter anderem Namen — und gehöre damit zu den ältesten deutschen Dachverbänden im Bereich der Heimatpflege und des Naturschutzes. Aktuell zähle er nach eigenen Angaben rund 17.000 Mitglieder, meist in Form von Landesverbänden und örtlichen Heimat- und Geschichtsvereinen.
Der Verband habe sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten von einem klassischen Heimatpflegeverband zu einer zivilgesellschaftlichen Stimme entwickelt, die sich auch zu Themen wie Energiewende, ländlichem Raum und Denkmalpflege positioniere. Im Kontext des immateriellen Kulturerbes berate der BHU regionale Initiativen bei der Vorbereitung von Anträgen — eine Tätigkeit, die wenig Sichtbarkeit, aber erhebliche Wirkung habe.
Die großen Bühnen: Karneval, Fastnacht, Wasen, Wiesn
Zu den prominentesten gesellschaftlichen Bräuchen, die mit immateriellem Kulturerbe assoziiert würden, zählen der rheinische Karneval und die schwäbisch-alemannische Fasnet. Beide haben unterschiedliche historische Wurzeln und unterschiedliche organisatorische Strukturen.
Der Kölner Karneval in seiner heute organisierten Form gehe auf das Jahr 1823 zurück, als das „Festordnende Comité” gegründet wurde — eine bürgerliche Reformvereinigung, die das vorher als chaotisch empfundene Treiben in geordnete Bahnen lenken wollte. Der heutige Rosenmontagszug, die Sitzungen und die Dreigestirn-Inszenierung gingen auf diese Reform zurück. Inzwischen sei der Karneval in mehreren rheinischen Städten — Köln, Düsseldorf, Bonn, Aachen — eine ökonomisch bedeutsame Saison; Schätzungen zur Wertschöpfung lägen je nach Methodik im hohen dreistelligen Millionenbereich.
Die Mainzer Fastnachtssitzung wiederum gehe auf das Jahr 1838 zurück, als der „Mainzer Carneval-Verein” die heute klassische Sitzungsform mit Büttenrede und politischer Satire prägte. Die Mainzer Tradition unterscheide sich vom Kölner Modell durch ihre stärker literarisch-satirische Akzentuierung — eine Differenz, die bis heute in den Programmstrukturen sichtbar sei.
Das Cannstatter Volksfest auf dem Wasen — eines der größten Volksfeste Europas — wurde am 28. September 1818 erstmals als landwirtschaftliches Fest abgehalten und ziehe nach Angaben des Veranstalters jährlich rund 3,5 Millionen Besucher:innen an. Das Münchner Oktoberfest wiederum begann am 12. Oktober 1810 mit den Hochzeitsfeierlichkeiten des bayerischen Kronprinzen Ludwig und der Prinzessin Therese von Sachsen-Hildburghausen. Es zähle nach Veranstalterangaben rund 6 Millionen Besucher:innen pro Jahr.
Wichtig: Weder das Oktoberfest noch das Cannstatter Volksfest sind als Ganzes ins UNESCO-Verzeichnis eingetragen. Eingetragen seien einzelne handwerkliche und musikalische Traditionen, die mit solchen Festen verbunden seien (etwa die Blasmusik in bestimmten Ausprägungen). Diese Differenzierung werde in der Lokalberichterstattung gelegentlich verwischt.
Kritische Distanz: Was eine Eintragung leistet — und was nicht
Es wäre redaktionell verantwortungslos, das immaterielle Kulturerbe nur als Auszeichnung zu beschreiben. Vier kritische Beobachtungen seien angebracht:
Erstens schütze eine Eintragung rechtlich wenig. Die Konvention von 2003 verpflichte die Vertragsstaaten zur „Erhaltung” — was im Einzelnen darunter zu verstehen sei, bleibe weitgehend der nationalen Praxis überlassen. Eine direkte finanzielle Förderung sei mit der Eintragung in das deutsche Verzeichnis in der Regel nicht verbunden.
Zweitens entstehe durch das Verfahren mitunter eine Tendenz zur Folklorisierung. Lebendige Praktiken werden in formalisierten Anträgen beschrieben — und damit potenziell festgeschrieben. Wissenschaftliche Beobachter:innen, etwa aus der Volkskunde und der Kulturanthropologie, weisen seit Jahren darauf hin, dass dies dem dynamischen Charakter lebendigen Brauchtums zuwiderlaufen könne.
Drittens sei der Auswahlprozess politisch sensibel. Welche Praktiken in welchem Bundesland eingereicht und welche schließlich weitergeleitet würden, hänge nicht nur von kulturellem Wert, sondern auch von Lobbyfähigkeit ab. Praktiken, hinter denen organisierte Verbände stünden, hätten erkennbar bessere Chancen als solche, die nur in kleinen Trägerschaften lebten.
Viertens gebe es inhaltliche Kontroversen. Manche Bräuche — etwa bestimmte Schützen- oder Wettkampftraditionen mit historischen Tierbezügen oder fragwürdigen Darstellungspraktiken — würden tier-, jagd- oder antirassistisch begründet kritisiert. Die Frage, ob solche Praktiken trotzdem oder gerade deshalb des Schutzes bedürften, sei wissenschaftlich und öffentlich umstritten. Eine redaktionell verantwortliche Berichterstattung müsse diese Debatten benennen, statt sie zu glätten.
Österreich und Schweiz: Andere Verzeichnisse, ähnliche Strukturen
In Österreich führe die Österreichische UNESCO-Kommission das nationale Verzeichnis. Eingetragen seien inzwischen rund 170 Praktiken — darunter etwa die Lipizzaner-Klassische Reitkunst, das Wiener Kaffeehaus oder das Schemenlaufen in Imst. Die Schweiz wiederum unterhalte ein Verzeichnis mit derzeit knapp 200 Traditionen, koordiniert durch das Bundesamt für Kultur. Eingetragen seien dort etwa die alpine Saisonwirtschaft, das Winzerfest von Vevey oder das Basler Carneval.
Was alle drei Länder verbinde, sei die Beobachtung, dass die Verzeichnisse weit über die UNESCO-Repräsentative Liste hinausgehen: International eingetragen sind aus den DACH-Staaten nur eine kleine Auswahl der nationalen Einträge. Die nationale Listenführung ist damit eher ein Inventarisierungsprojekt als ein Auswahlverfahren.
Ein Ausblick: Was bleibt vom Verfahren?
Zwanzig Jahre nach der UNESCO-Konvention von 2003 und über ein Jahrzehnt nach der deutschen Ratifizierung 2013 lasse sich vorsichtig bilanzieren: Das immaterielle Kulturerbe sei in der DACH-Region als Rahmenbegriff angekommen. Ob es darüber hinaus zu einer dauerhaften strukturellen Stärkung der eingetragenen Praktiken beitrage, sei empirisch noch nicht abschließend zu beantworten.
Klar sei: Eintragungen erhöhen die Sichtbarkeit. Sie eröffnen Anschluss an internationale Netzwerke. Sie ermöglichen es örtlichen Trägerschaften, sich auf ein formalisiertes Anerkennungsdokument zu beziehen. Was sie nicht ersetzen, sei die alltägliche Pflege — durch Vereine, durch Handwerksbetriebe, durch Gemeinden, durch Familien. Das immaterielle Kulturerbe lebe nicht im Aktenordner der Kultusministerkonferenz, sondern in den Werkstätten, Sitzungssälen und Festzelten der DACH-Region. Diese Realität sei der eigentliche Maßstab.
Das Antragsverfahren: Eine bürokratische Hürde mit Bedacht
Wer ein Element in das deutsche Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes eintragen lassen wolle, durchlaufe ein mehrstufiges Verfahren. Eingereicht werden könne auf Landesebene; die Landesministerien — meist die Kultusministerien — leiteten geeignete Bewerbungen weiter an die Deutsche UNESCO-Kommission in Bonn. Dort begutachtet ein interdisziplinär besetztes Fachkomitee die Anträge. Erst wenn dieses Komitee zustimme, erfolge die Eintragung in das bundesweite Verzeichnis durch die Kultusministerkonferenz.
Der Antrag selbst sei substantiell. Verlangt würden eine detaillierte Beschreibung der Praxis, ein Nachweis ihrer lebendigen Weitergabe, eine Dokumentation der Trägerschaft, ein Erhaltungs- und Vermittlungskonzept sowie die Zustimmung der involvierten Trägergemeinschaft. Das Verfahren ziele bewusst darauf, dass die Praxis selbst — und nicht nur eine externe Sichtweise auf sie — den Antrag forme. Diese Logik nenne die UNESCO „community-based”: die Trägergemeinschaft sei zugleich Antragstellerin, Bürgin und künftige Verantwortliche.
In der Praxis bleibe der Aufwand erheblich. Viele Trägergemeinschaften — etwa kleine Handwerksvereinigungen oder dörfliche Bräuche-Träger — seien auf externe Unterstützung angewiesen. Hier kommen wieder Verbände wie der BHU ins Spiel, ebenso wissenschaftliche Beratungseinrichtungen, etwa volkskundliche Institute an den Universitäten oder Landesvolkskundestellen.
Was es im Vergleich zum Welterbe braucht
Die Trennlinie zwischen materiellem Welterbe und immateriellem Kulturerbe sei in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit häufig unscharf. Tatsächlich seien die Verfahren erheblich verschieden. Welterbe-Anträge brauchen einen umfangreichen wissenschaftlichen Nominierungsdossier-Apparat, eine Pufferzonen-Definition, einen Managementplan und in vielen Fällen ein eigenes Welterbe-Sekretariat in der Trägerkommune. Die Verleihung erfolge zentral durch das Welterbe-Komitee der UNESCO.
Das immaterielle Kulturerbe operiere bewusst leichter: Es kenne keine Pufferzonen, keine baulichen Schutzzonen, keine Komitee-Vergabe. Es setze darauf, dass die Praxis sich selbst erhalte, sofern die Trägergemeinschaft sie fortführe. Genau diese Leichtigkeit sei eine Stärke — sie ermögliche es, Praktiken zu würdigen, die nie ein Welterbe-Status erreichen könnten. Sie sei aber auch eine Schwäche, weil sie weniger Schutzkraft entfalte als das Welterbe-Verfahren.
Kulturerbe und kommerzielle Verwertung: Ein heikles Verhältnis
Eine Debatte, die in der DACH-Region zunehmend geführt werde, sei die Frage der kommerziellen Verwertung eingetragener Praktiken. Wer die UNESCO-Plakette an seinem Festzelt befestige, sein Bier mit dem „Kulturerbe-Hinweis” bewerbe oder seine handwerkliche Dienstleistung mit dem Verweis auf den Eintrag aufpreise, nutze die Anerkennung wirtschaftlich. Die UNESCO selbst lehne eine kommerzielle Vereinnahmung ihrer Logos und Bezeichnungen ab; die nationalen Verzeichnisse sind in dieser Frage allerdings unterschiedlich klar geregelt.
In Deutschland sei die Verwendung des Begriffs „Immaterielles Kulturerbe” in der kommerziellen Kommunikation nicht durchgängig reguliert. Trägergemeinschaften können den Eintrag in der Außendarstellung erwähnen — sie dürften aber nicht den Eindruck erwecken, dass ihre einzelnen Produkte oder Dienstleistungen damit ausgezeichnet seien. Diese Differenz sei wichtig, werde in der Praxis aber häufig verwischt. Eine kritische Berichterstattung müsse hier genau hinsehen.